Online-Nachricht - Donnerstag, 03.09.2020

Bilanzierung | Keine Bildung von PRAP für Projektentwicklungshonorare (FG)

Auch unter Berücksichtigung des Realisationsprinzips lässt sich nicht hinreichend sicher i. S. des Objektivierungsgedankens des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG („sind nur anzusetzen“) bestimmen, in welchem Umfang die bereits erhaltenen Honorare Gegenleistung für noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistungen sind. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal „bestimmte Zeit“ i. S. von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (; Revision anhängig BFH-Az. IV R 22/20).

Hintergrund: Gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Sachverhalt: Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für Bauvorhaben für eine "bestimmte Zeit" i. S. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abgeschlossen wurden.

Die Klägerin schloss mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für größere Bauvorhaben. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u.a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.

Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP). Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.

Das FG versagte die Bildung des PRAP:

  • Die Verträge sind nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen worden. Das Ende der Vertragslaufzeiten ist nicht zeitlich genau bestimmt.

  • Bei Vertragsschluss ist nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden.

  • Die in den Leistungsermittlungen noch nicht beendeten Phasen angesetzten Prozentsätze und die Zeiträume, bis zu deren Ablauf die Klägerin nach ihrer Einschätzung noch Leistungen zu erbringen hatte, für die ihr jedoch bis zum Stichtag bereits Honorare zugeflossen waren, beruhen auf Schätzungen, denen keine allgemeingültigen Maßstäbe zugrunde liegen.

  • Eine Schätzung der Vertragslaufzeit ist für die Bildung eines RAP nicht zulässig.

Hinweis

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. IV R 22/20 beim BFH anhängig.

Das vollständige Urteil finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf Newsletter v. , (JT)

Fundstelle(n):
UAAAH-57405