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NWB Nr. 37 vom Seite 2746

Doppelverkürzungen im gastronomischen Bereich

Zuschätzung bei Schwarzeinkäufen und Kassenmängeln

Dr. Matthias Gehm

[i] FG Münster, Urteil v. 17.1.2020 - 4 K 16/16 E, G, U, F, NWB LAAAH-51378 Das , G, U, F ( NWB LAAAH-51378) zu Fragen der steuerlichen Zuschätzung im gastronomischen Bereich entschieden, wenn Schwarzeinkünfte getätigt werden, um sog. Doppelverkürzungen (Weglassen von Schwarzeinkäufen und hieraus erzielten Schwarzerlösen in der Gewinnermittlung) zu begehen, und eine elektronische Kasse nicht ordnungsgemäß geführt wird. Mit dem Problem der Doppelverkürzung hatte sich unlängst auch der , X B 3-10/19, NWB FAAAH-34960) befasst. Gleichzeitig hat sich das FG Münster auch zur Frage der steuerstrafrechtlichen Relevanz von fehlerhaften Kassenaufzeichnungen geäußert. Der aktuelle Fall soll zur Verdeutlichung von Problemfeldern in diesem Zusammenhang dienen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Sachverhalt – , G, U, F

[i]Keine Aufbewahrung von TagesendsummenbonsDer Kläger betrieb in den Streitjahren 2006 bis 2013 eine Pizzeria, wobei sein Ladenlokal aus einer Küche und Theke, über die der Kläger Speisen verkaufte, bestand. Es waren nur wenig Sitzplätze vorhanden. Der Gewinn wurde nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Weit überwiegend tätigte der Kläger Bareinnahmen und nutzte eine elektronische Registrierkasse. Er bewahrte aber erst ab Juli 2013 die Tagesendsummenbons auf, allerdings auch S. 2747ab dann nicht durchgängig. Für jeden Geschäftstag hielt er nur handschriftlich nicht näher bezeichnete Beträge fest. Die von der elektronischen Registrierkasse des Klägers ausgegebenen Tagesendsummenbons trugen aufgrund nicht aktivierter Nummerierung stets die Nr. 1. Der Grand-Total-Speicher wies am bei der Durchsuchung des Ladenlokals des Klägers durch die Steuerfahndung keine Umsätze aus, da er täglich auf „0“ zurückgesetzt wurde. Der Periodensummenbon trug dabei die Nr. 8.555 und auf ihm war ein Bruttoumsatz von 809.248,82 € ersichtlich.

[i]Zulieferer ermöglicht SchwarzeinkäufeDie Steuerfahndung wertete bereits zuvor das elektronisch geführte Warenwirtschaftssystem des Zulieferers des Klägers, der ihn mit den erforderlichen Zutaten versorgte, aus. Dies ergab, dass ab 2009 Lieferungen bei Bareinkäufen im Warenwirtschaftssystem storniert und Lieferscheine vernichtet wurden, um dem Kläger, aber auch anderen Kunden, Schwarzeinkäufe zu ermöglichen. Andere Kunden zeigten sich insoweit gegenüber der Steuerfahndung geständig.

Kläger und Zulieferer wussten nicht, dass es aufgrund von mit der Kundennummer versehenen elektronischen Stornoprotokollen für die Zeit 2009 bis Juli 2012 möglich war, die an den Kläger tatsächlich gelieferte Ware zu ermitteln. Für den Zeitraum August 2012 bis Mai 2014 war nur noch der Gesamtbetrag der stornierten Bestellungen unter der jeweiligen Kundennummer gespeichert.

Für das Jahr 2008 wurden unter der jeweiligen Belegnummer mehrere Rechnungen erstellt, was dem Kläger ermöglichte, nur eine der Rechnungen als Wareneinkauf zu buchen (sog. Rechnungssplitting).

[i]Warenlieferung unter fremden KundennummernZudem hatte der Kläger unter der Kundennummer anderer Unternehmen Waren bezogen, insbesondere Pizzakartons mit seiner Firmenaufschrift.

Bei der beim Kläger daraufhin durchgeführten Außenprüfung wurde auch festgestellt, dass er für Retouren Gutschriften erhielt, die entsprechenden Waren aber zuvor gar nicht als Wareneinkauf von ihm aufgezeichnet worden waren.

Bei Durchsuchungen der Steuerfahndung beim Kläger wurden zudem Barbelege und Packscheine bezüglich bezogener Waren gefunden, die dieser auch nicht gebucht hatte, wobei die entsprechenden Belege auch Namen von anderen Kunden des Zulieferers aufwiesen. Diese hatten teilweise aber ihren Geschäftsbetrieb zum entsprechenden Zeitpunkt der vorgeblichen Warenlieferung an sie schon eingestellt bzw. keine Pizzeria betrieben, wohingegen es sich bei der bezogenen Ware um Zutaten für die Herstellung von Pizzen handelte.

II. Entscheidung des FG Münster

1. Schätzungsbefugnis wegen mangelhafter Kassenaufzeichnung sowie Aufzeichnung des Wareneinkaufs

[i]Fehlende Z-Bons ...Für die Streitjahre 2008 bis 2013 sieht das FG Münster bereits die Schätzungsbefugnis gegeben, da kein täglicher Ausdruck und keine Aufbewahrung der Tagesendsummenbons als Z-Bons erfolgte. Zwar lässt dieser formelle Mangel keinen sicheren Schluss auf Verkürzungen zu, jedoch ist keine Gewähr für die vollständige Erfassung der Bareinnahmen gegeben, so dass die Aufzeichnungen des Klägers nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Betrieb mit vorwiegend Barumsätzen handelt (vgl. auch , G, U, F, NWB XAAAH-42263; , BStBl 2015 II S. 743; NZWiSt 2015 S. 295, mit Anm. Gehm).

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