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Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit; bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen
Bezug: BStBl 2001 I S. 95
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1279)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR ab die folgenden pauschalen Kilometersätze:
I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit
Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:
bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,
2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,
bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,
bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.
Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 € und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 €. Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.
II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen
Soweit behinderte Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraf...