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Umsatzbesteuerung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten; Zwischenstaatliche Leistungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von zwischenstaatlichen Leistungen der inländischen und ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts Folgendes:
(1) Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche sonstige Leistungen ausführen, sind diese Leistungen dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalt zuzuordnen. Sie unterliegen somit den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher zwischenstaatlicher Leistungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort (§ 3a UStG). Zum Vorsteuerabzug sind die Rundfunkanstalten nur berechtigt, soweit sie die Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG für ihren unternehmerischen Bereich beziehen.
(2) Der Leistungsort bei zwischenstaatlichen Leistungen der Rundfunkanstalten bestimmt sich z.B.
a) bei der Einräumung oder Übertragung von Sende- und Verwertungsrechten nach § 3a Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 UStG;
b) bei der Überlassung von technischem Gerät nach § 3a Abs. 4 Nr. 11 i.V.m. Abs. 3 UStG;
c) bei sonstigen Leist...