»Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen EUR 5.000,- und EUR 1,5 Millionen zu einem Pauschalpreis von EUR 75,- netto pro Auftrag durchzuführen - Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme - verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig.
Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 und 3 RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrages zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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