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Umsatzsteuer | BMF-Schreiben zu verdeckten Preisnachlässen im Gebrauchtwagenhandel
Das BMF folgt dem BFH-Urteil aus dem Jahr 2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung verdeckter Preisnachlässe bei sog. Streckengeschäften im Kfz-Handel. Damit kommt es bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens durch den Kfz-Händler auf den S. 914subjektiven Wert des in Zahlung genommenen Kfz an und nicht mehr auf den objektiven Wert.
Abschnitt [i]Nichtbeanstandung für Umsätze bis 31.12.2021 10.5 Abs. 1 und Abschnitt 25a.1 Abs. 10 UStAE werden entsprechend geändert, und Abschnitt 10.5 Abs. 5 UStAE wird gestrichen. Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn der Kfz-Händler bei Umsätzen bis zum die bisherigen Grundsätze des UStAE anwendet und damit auf den objektiven Wert des in Zahlung genommenen Kfz abstellt.
Der [i]Unterschied zwischen objektivem und subjektivem Wert Unterschied zwischen dem subjektiven Wert (BFH und aktuel...