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Neuregelung der Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot; steuerliche Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG
Nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl I S. 402, BStBl I S. 304) erfordert der Ansatz des niedrigeren Teilwerts mit Wirkung ab dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr (Erstjahr) eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Daneben ist das bislang geltende Wertbeibehaltungswahlrecht aufgehoben und stattdessen ein striktes Wertaufholungsgebot eingeführt worden. Zur Sicherung einer dem Unternehmen verbleibenden, ausreichenden Liquidität kann der Gewinn, der im Erstjahr aus der Anwendung der Neuregelung entsteht, auf fünf Jahre verteilt werden (§ 52 Abs. 16 EStG). Zu den sich hieraus ergebenden Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
1Der Teilwert ist auch nach der Neuregelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 grundsätzlich nach den in den EStR und den entsprechenden Hinweisen enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Insbesondere kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren bei gesunkenen Verkaufspreisen weiterhin retrograd ermittelt werden (vgl. R 36 Abs. 2 EStR 1999). Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend ...BStBl 1999 II S. 681