Aufteilung der in einem Fernwärmenetz entstehenden Übertragungsverluste bei Einspeisung thermischer Energie durch mehrere
Anlagenbetreiber
Leitsatz
1. Einem Energieversorgungsunternehmen steht nach § 54 Abs. 1 EnergieStG grundsätzlich auch für diejenigen Energieerzeugnisse
ein Entlastungsanspruch zu, die von ihm zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in dem von ihm betriebenen örtlichen Fernwärmenetz
verheizt und als Eigenverbrauch geltend gemacht werden.
2. Speisen neben dem Netzbetreiber auch andere Anlagenbetreiber Wärme in das Fernwärmenetz ein, muss eine proportionale Aufteilung
der Verlustmengen im Verhältnis der von den einzelnen angeschlossenen Anlagen jeweils eingespeisten Mengen an Wärmeenergie
erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAH-57058
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.05.2020 - 11 K 1272/18
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