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Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen; Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke
1 Anlage
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Erteilung von uvZTA durch die ZPLA ab sofort folgendes Verfahren einzuhalten:
- Geht ein Antrag bei einer nicht für die Erteilung der uvZTA zuständigen Dienststelle ein, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige ZPLA abzugeben. Dem Antragsteller ist die Abgabe mitzuteilen.
- Nach der Anlage des UStG können ermäßigte Umsatzsteuersätze Waren eines ganzen Kapitels (z....