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OVG Lüneburg Beschluss v. - 11 LA 104/19

Gesetze: GG Art 1 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, DSG ND § 7aF, VwGO § 43

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch eine Behörde per Telefax

Leitsatz

1. Ob die Übermittlung eines Bescheides, der personenbezogene Daten enthält, durch die Behörde per Fax rechtswidrig war, kann im Wege einer Feststellungsklage bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zur Überprüfung gestellt werden.

2. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax muss die Behörde zur Gewährleistung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Sicherungsvorkehrungen treffen. Welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist, richtet sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potentiellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OVGNI:2020:0722.11LA104.19.00

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 36
NJW 2020 S. 2743 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2020 S. 2665
YAAAH-56971

Preis:
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OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.07.2020 - 11 LA 104/19

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