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BVerwG Beschluss v. - 9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20)

Revisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 48 EnWG, § 117 EnWG, Anl PreisV 30/53

Instanzenzug: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Az: 5 A 1305/17 Urteilvorgehend Az: 6 K 412/13.KS Urteil

Gründe

1Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation zur Klärung der Frage beitragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Konzessionsabgaben, die für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zum Zweck der Wasserversorgung anfallen (§§ 48, 117 EnWG), zu den Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 34 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom , BAnz. Nr. 244 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 70 Bundesrechtsbereinigungsgesetz vom , BGBl. I S. 1864) gehören.

2Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:210720B9B18.19.0

Fundstelle(n):
EAAAH-56836