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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 BA 2513/19

Gesetze: SGB 4 § 7 Abs. 1; SGB 4 § 7a Abs. 1 S. 1; SGB 4 § 8 Abs. 1; SGB 6 § 1 S. 1 Nr. 1; SGB 5 § 5 Abs. 1 S. 1; SGB 11 § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB 3 § 25 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Pflegefachkraft, die in einer Wohneinhiet für an Demenz erkrante Bewohner im Schichtdienst arbeitet, ist aufgrund bestehender Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation abhängig beschäftigt.

2. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen gewichtige Indizien bestehen ( - juris, Rn. 26 zur stationären Pflegeeinrichtung). Da die Anforderungen an einen ambulanten Leistungserbringer nach § 71 Abs. 1 SGB XI aber mit denen nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI für eine stationäre Pflegeeinrichtung übereinstimmen, muss dieses Regel-Ausnahmeverhältnis unabhängig von der Form der Leistungserbringer (ambulant/stationär) gelten.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2020 S. 3873
AAAAH-56671

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.08.2020 - L 4 BA 2513/19

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