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NWB EV 9/2020 S. 324

Einkommensteuer – Abgeltungsteuer und § 35a EStG (BFH)

Die gemäß § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.

Sachverhalt: Streitig ist, ob Steuerermäßigungen nach § 35a EStG die Steuer, die sich aus der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1, 3 und 4 EStG ergibt, mindern: Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2014 u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Summe ihrer Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte die Klägerin positive Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein Teil dieser Einkünfte unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 EStG. Im Übrigen sind sie gemäß § 32d Abs. 3 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin mit dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG eingegangen.

In ihrer Steuererklärung mach...

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