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FinMin Rheinland-Pfalz 13.11.1997 S 7167 A St 51 3

Umsatzsteuer; | Superprovisionen im Strukturvertrieb von Bausparkassen und Versicherungen

Die im Rahmen des Strukturvertriebs erbrachten Leistungen gegen Erhalt von Superprovisionen sind nicht gem. § 4 Nr. 11 UStG steuerbefreit. Die in der Befreiungsvorschrift genannten Begriffe ,,Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler'' bestimmen sich nach den handelsrechtlichen Definitionen (Abschn. 75 Abs. 1 Satz 3 UStR). Versicherungsvertreter ist nach § 92 Abs. 1 HGB, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Gem. § 92 Abs. 5 HGB gilt dies sinngemäß auch für Bausparkassenvertreter. Die Begünstigung des § 4 Nr. 11 UStG ist allerdings auf diejenigen Tätigkeiten beschränkt, die mit dem der Norm zugrundeliegenden Berufsbild in Einklang stehen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UStG begünstigt nicht bestimmte Berufsgruppen in jeder der von ihnen ausgeführten Tätigkeiten, sondern nur die Ums...

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