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Öffentlicher Dienst; | Beihilfeanspruch unterhälftig teilzeitbeschäftigter Angestellter
Nachdem das (NWB EN-Nr. 780/94) bereits entschieden hatte, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der seinen Angestellten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt, Angestellte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt, nicht wegen der verminderten Arbeitszeit vom Bezug dieser Leistungen ausschließen darf, hat er seine Rechtsprechung mit Urt. v. - 6 AZR 65/96 dahingehend fortgeführt, daß auch der unterhälftig Teilzeitbeschäftigte die Leistung in voller Höhe beanspruchen kann. Im Hinblick auf den allein am Bedarf ausgerichteten Leistungszweck besteht für eine Unterscheidung kein sachlicher Grund. Solange die Tarifregelung ...