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IWB Nr. 16 vom Seite 673

Begründung einer inländischen Betriebsstätte durch eine Hausverwaltungsgesellschaft?

Dr. Sven-Eric Bärsch und Anna Nußbaum

[i]FG Berlin- Brandenburg, Urteil v. 21.11.2019 - 9 K 11108/17 NWB EAAAH-44355 Das entschieden, dass eine inländische Betriebsstätte bereits durch die Beauftragung einer Hausverwaltungsgesellschaft begründet wird. Die Klägerin (eine GmbH) mit Verwaltungssitz in Luxemburg hatte eine deutsche Hausverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung einer in Deutschland belegenden Immobilie beauftragt und diese Immobilie letztlich veräußert. Es stellte sich die Frage, ob die Klägerin sachlich gewerbesteuerpflichtig war und damit Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn entfiel. Im Streitfall bedurfte es hierfür einer inländischen Betriebsstätte der Klägerin i. S. des § 12 AO, die vom Gericht am Ort des Verwaltungssitzes der Hausverwaltungsgesellschaft angenommen wurde. Der Beitrag setzt sich mit dem Urteil kritisch auseinander und beleuchtet zum einen, dass der Vermieter am Ort einer vermieteten Immobilie keine Betriebsstätte begründet. Zum anderen wird dargelegt, weshalb der Auftraggeber durch die telefonische oder schriftliche Überwachungsmöglichkeit für sich genommen – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – keine Betriebsstätte bei einem Auftragnehmer begründet.

Kernaussagen
  • Zur Begründung einer Betriebsstätte i. S. des § 12 AO reicht die bloße Vermietung und Verpachtung einer Immobilie nicht aus. Das Gericht hat dies zu Recht bestätigt.

  • Die telefonische oder schriftliche Überwachungsmöglichkeit führt – entgegen der Auffassung des Gerichts – nicht zu einer Verfügungsmacht des Auftraggebers an den Räumlichkeiten des Auftragnehmers (hier: der Hausverwaltungsgesellschaft). Vielmehr ist eine nachhaltige, tatsächlich ausgeübte Überwachung am Ort des Auftragnehmers hierfür erforderlich.

  • Die im Streitjahr erlangten Veräußerungserlöse und -gewinne aus dem Grundstücksverkauf sind der luxemburgischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen. Der Gewerbeertrag wäre mithin nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.

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