Anforderungen an die „Unrichtigkeit” des Protokolls der mündlichen Verhandllung als Voraussetzung einer Berichtigung der Niederschrift
Leitsatz
1. Das Sitzungsprotokoll ist nur dann im Sinne des § 164 Abs. 1 ZPO unrichtig, wenn die zwingend vorgeschriebenen Angaben
falsch dokumentiert oder die Dokumentation zwingend zu protokollierender Vorgänge unrichtigerweise unterlassen worden ist.
Bloße Protokollergänzungsanträge im Sinne des § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO sind demgegenüber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
zu stellen und nachträglich unzulässig (vgl. , BFH/NV 2006 S. 109). Das Sitzungsprotokoll
ist keine Niederschrift über den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung
wiederzugeben.
2. Mit den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach der Urteilsverkündung schriftlich erhobenen Rügen,
die Tür zum Gerichtsgebäude sei zu einer bestimmten Zeit verschlossen worden, das Gerichtsgebäude sei zu diesem Zeitpunkt
nicht frei zugänglich und die Öffentlichkeit damit, auch aufgrund schikanöser Eingangskontrollen, nicht mehr gewährleistet
gewesen,
der Zutritt in das erste Obergeschoss sei dem Kläger verwehrt worden,
die Videoüberwachung im Gerichtsgebäude und im Sitzungssaal verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und sei rechtswidrig,
der Senatsvorsitzende habe dem Kläger während der mündlichen Verhandlung das Mitschreiben untersagt, wodurch er in seiner
Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei,
die dem Senat angehörenden Berufsrichter seien wegen ihrer früheren Tätigkeit im Dienst der Finanzverwaltung in dem vorliegenden
Klageverfahren nicht unparteiisch,
werden keine Unrichtigkeiten der Sitzungsniederschrift dargelegt.
3. Die bloße Frage des Klägers, ob der Senat gegebenenfalls eine Frist zur weiteren Begründung der Klage einräumen würde,
stellt noch keinen ernstlich gestellten Antrag auf Schriftsatzfrist dar und ersetzt keinesfalls einen entsprechenden Antrag
auf Aufnahme eines solchen in die Sitzungsniederschrift. Anträge in der mündlichen Verhandlung sind unmissverständlich und
ausdrücklich zu stellen und von den allgemeinen Rechtsgesprächen zwischen den Senatsmitgliedern und den Beteiligten zu unterscheiden.
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