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FG München Urteil v. - 3 K 654/18

Gesetze: UStG § 14c Abs. 1 S. 1, UStG § 14c Ab S. 2, UStG § 17 Abs. 1, MwStSystRL Art. 203, UStG 2004 § 3c Abs. 1, UStG 2004 § 3c Abs. 3 S. 2 Nr. 2

Ausweis von deutscher Umsatzsteuer im Versandhandel nach Österreich für eigentlich nach § 3c UStG in Österreich umsatzsteuerpflichtige Umsätze: Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG

Erstattungsanspruch des Unternehmers bezüglich der deutschen Umsatzsteuer bei Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises ohne Rückzahlung der vereinnahmten deutschen Umsatzsteuer an die österreichischen Leistungsempfänger und ohne Abführung der in Österreich bereits verjährten österreichischen Umsatzsteuer an den österreichischen Fiskus im Fall einer Bruttopreisabrede

Leitsatz

1. Hat der Unternehmer für Umsätze im Versandhandel nach Österreich in den Rechnungen deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen und an den deutschen Fiskus abgeführt, obwohl die Lieferschwelle nach § 3c UStG überschritten war und die Umsätze deswegen in Österreich umsatzsteuerbar und -pflichtig waren, so schuldet er die deutsche Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Das unabhängig davon, ob es sich bei den österreichischen Leistungsempfängern um Unternehmer oder Nichtunternehmer handelt.

2. Hat der Unternehmer mit den Kunden Bruttopreisabreden getroffen, bei denen die im verlangten Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer als unselbständiger Bestandteil der geschuldeten Vergütung behandelt wird, und berichtigt er später die Rechnungen gegenüber den österreichischen Kunden, wobei statt der deutschen nunmehr österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen wird, so hat er gegenüber dem deutschen Finanzamt auch dann Anspruch auf Erstattung der bis zur Berichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten deutschen Umsatzsteuer, wenn die deutsche Umsatzsteuer infolge der Bruttopreisabreden nicht an die Kunden zurückgezahlt worden ist und wenn die österreichische Finanzverwaltung die entstandene österreichische Umsatzsteuer für die Lieferungen des Unternehmers an die österreichischen Kunden wegen Festsetzungsverjährung nach § 207 der österreichischen Bundesabgabenordnung nicht mehr geltend machen kann; es ist bei diesem Sachverhalt kein Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers gegeben.

3. Die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Leistungsempfänger ist steuerrechtlich in zeitlicher Sicht unbegrenzt möglich. Da einer Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG keine Rückwirkung zukommt, ist eine eventuell eintretende Festsetzungsverjährung für das Jahr der Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG ohne Bedeutung.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 2
DStRE 2021 S. 232 Nr. 4
UStB 2020 S. 382 Nr. 12
FAAAH-56506

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FG München, Urteil v. 27.05.2020 - 3 K 654/18

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