KAG SH § 9a

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 9a Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) 1In der Satzung kann bestimmt werden, dass den beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an leitungsgebundenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen erstattet wird. 2Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. 3Eine Deckung dieses Aufwandes oder dieser Kosten über die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren ist in diesem Falle ausgeschlossen.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung oder des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 2Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

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DAAAH-56323