KAG SH § 20
Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Erschließungsbeiträge
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch entsprechend, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.
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DAAAH-56323