Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Ausgleichszahlungen für die Übernahme der Verpflichtung zur Schaffung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen (Ökopunkte); (BStBl 2019 II S. 392)
Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2020 Nr. 4
Bezug: BStBl 2019 II S. 392
Die in der Arbeitsbesprechung 2012 mit den Körperschaftsteuer-SGL am (Erlass vom - VI 30 - S 2921 - 018 - s. AIS / Themen / Steuerfachliche Informationen / Veranlagung / Körperschaftsteuer / Niederschriften Dienstbesprechungen / Archiv) vertretene Rechtsauffassung, wonach der Verkauf von Ökopunkten grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist (Kurzprotokoll, Tz III, 3c), ist überholt.
Mit Urteil vom , V R 63/16 - (BStBl 2019 II S. 392) hat der BFH wie folgt entschieden:
„Werden im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Tätigkeit einer gemeinnützigen Stiftung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes Ökopunkte zugeteilt, die nur durch den Verkauf verwertet werden können, ist der Erlös aus diesem Verkauf ebenso wie die zugrundeliegende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG steuerfrei.“
Der Verkauf der Ökopunkte sei allein und unmittelbar durch die gemeinnützige Stiftungstätigkeit der Renaturierung veranlasst, dem ideellen Bereich zuzuordnen und damit auch sachlich nicht von dieser Tätigkeit abzugrenzen. Die Vergabe der Ökopunkte sei aufgrund der einschlägigen Naturschutzgesetze unmittelbare und zwangsläufige Folge der Renaturierungsmaßnahmen. Dieser Veranlassungszusammenhang und die enge und untrennbare Verknüpfung zwischen der satzungsmäßigen Tätigkeit und der Ausgabe der Ökopunkte setze sich im Verkauf der Ökopunkte fort.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 314 - S 0171 - 431
Fundstelle(n):
SAAAH-56318