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NWB BB 9/2020 S. 264

Forderungen: Verjährungsfrist beachten und jetzt aktiv werden

Mit Ablauf des Jahres 2020 verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Dazu gehören auch Forderungen gegenüber Kunden. Das bedeutet, dass Ende 2020 Forderungen aus dem Jahr 2017 verjähren und Kunden nicht mehr zahlen müssen. Die Forderungen können dann auch nicht mehr eingetrieben werden, auch wenn sie weiterhin bestehen. Unternehmer, die immer noch offene Forderungen aus 2017 haben, sollten möglichst schnell aktiv werden.

Wichtig zu wissen ist, dass eine Mahnung alleine eine Verjährung nicht verhindern kann. Nur die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens hat die Wirkung, dass die Verjährung der Forderungen gehemmt, also verlängert wird. Dabei sollte aber nicht bis Dezember gewartet werden. Den...

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