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BMF 26.02.1996 S 2221

Einkommensteuer; | Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)

Auf die Frage, ob Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen (sog. Dread-Disease-Versicherungen) zu den Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehören, hat das wie folgt Stellung genommen: Es bestehen keine Bedenken, Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen als Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzuerkennen, wenn sie einen ausreichenden Mindesttodesfallschutz, wie er im (BStBl I 36; NWB EN-Nr. 338/96) festgelegt ist, enthalten und der Versicherungsfall auf die folgenden Erkrankungen beschränkt ist, die gegenüber der Versicherung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind: Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenve...

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