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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei fehlendem Nachweis des „Steuerbetrugs“
Der BFH folgt dem EuGH, wonach der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen der §§ 14, 15 UStG erfüllt sind, und nur versagt werden darf, wenn das Vorsteuerabzugsrecht in betrügerischer Weise oder missbräuchlicher Weise geltend gemacht wird.
Ein [i]Beteiligung am „Steuerbetrug“?derartiger „Steuerbetrug“ ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige entweder selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er weiß oder wissen müsste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnimmt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist. Hierfür müssen neben der betrügerischen oder missbräuchlichen Nichtentrichtung der Steuer noch andere objektive Anhaltspunkte hinzutreten, die auf die Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen oder auf sein Wissen bzw. ...