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BFH 29.04.2020 XI R 3/18, NWB 34/2020 S. 2525

Umsatzsteuer | Zum Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung

Der Unternehmer unterhält laut jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.

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