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BFH 22.01.2020 II R 21/18, NWB 34/2020 S. 2521

Erbschaftsteuer | Nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen durch Vermögensumschichtung und Verschmelzung

Mit Entscheidungen v.  hat der BFH sich in Erbschaft- und Schenkungsteuerstreitfällen mit der Ausnahme von der Steuerverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG i. d. F. des mit dem Grundgesetz unvereinbaren, aber vorübergehend noch anwendbaren ErbStRG (im Folgenden ErbStG a. F.) für „junges“ Verwaltungsvermögen auseinandergesetzt. Entschieden wurde, dass zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. Gegenstände des Verwaltungsvermögens auch dann gehören, wenn sie durch Verwendung nach § 13b ErbStG a. F. begünstigungsfähigen Vermögens und sogar durch Umschichtung „alten“ Verwaltungsvermögens innerhalb des maßgeblichen Zweijahreszeitraums erworben worden sind. In S. 2522allen Streitfällen ging es um den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Betriebsvermögen im Erwerbszeitpunkt Verwaltungsvermögen gehörte.

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