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Betriebsprüfung | Vorlagepflicht bei steuerlichen Außenprüfungen
Das umschließt die folgenden wesentlichen Rechtsgrundsätze: (1) Freiwillige, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen rechnen nicht zu den dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegenden Unterlagen. (2) Mangels Vorlagepflicht nach § 147 Abs. 6 AO verletzt ein Steuerpflichtiger auch nicht seine Mitwirkungspflichten im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung aus § 200 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er freiwillig geführte Unterlagen dem Prüfer nicht elektronisch zur Verfügung stellt. (3) Die Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO ist akzessorisch zu der ihr zugrundeliegenden Aufzeichnungspflicht. (4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, besteht keine förmliche Aufzeichnungspflicht. Die Aufbewahrungspflicht betrifft Steuerpflichtige mit einer Einnahmenüberschussrechnung nur, soweit aus anderen Grü...