Könnten Sie das mal eben prüfen?
Gestaltungschancen und Steuerfallen
Als umsatzsteuerliche Hilfsmaßnahme für die Gastronomie in der Corona-Krise gilt seit dem 1. Juli dieses Jahres die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (s. dazu ausführlich Rondorf, NWB 25/2020 S. 1838). Die temporäre umsatzsteuerliche Begünstigung betrifft neben Restaurants und Gastwirtschaften auch Kantinen und Caterer und lässt für diese eine zwischenzeitlich in den Hintergrund gerückte Frage wieder an Bedeutung gewinnen: Ist ein Kantinenzuschuss als Entgelt von dritter Seite für die Bewirtung der Mitarbeiter oder aber als eigenständige Leistung des Caterers an den Arbeitgeber zu qualifizieren? Für die Finanzverwaltung steht die Antwort fest: Es liegt Entgelt von dritter Seite vor, denn die Zuschüsse würden ausschließlich im Interesse der Arbeitnehmer gezahlt. Folglich steht dem Arbeitgeber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Cateres zu. Doch während der derzeitigen temporären Steuersatzermäßigung könnte darin eine Gestaltungschance liegen. Warum Arbeitgeber und ihre steuerlichen Berater darüber nachdenken sollten, ob sie nicht der Auffassung der Finanzverwaltung folgen wollen, zumindest, solange die Steuersatzermäßigung gilt, erläutern Langer/Müller auf .
„Könnten Sie das mal eben prüfen?“, wahrscheinlich jeder, der diesen Satz schon einmal gehört hat, weiß, jetzt kommt Arbeit auf mich zu! Steuerberatern geht es da nicht anders. Gerade die von Mandanten „mal eben“ erbetene Prüfung eines Vertragsentwurfs eines Rechtsanwalts oder Notars, der jede steuerliche Haftung ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann es in sich haben. Handelt es sich dann auch noch um einen „Alltagsfall“, den man jedoch nur selten auf den Tisch bekommt, wird es zudem richtig mühselig, hierzu etwas in der Literatur zu finden. Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist so ein „Alltagsfall“. Ob die dafür gewählte zivilrechtliche Vertragsgestaltung auch steuerlich sinnvoll ist, bedarf einer sorgfältigen Bewertung. Welche Fallstricke bei der steuerlichen Prüfung des Umwandlungsvertrags zu beachten sind, damit der Rechtsformwechsel reibungslos über die Bühne geht, zeigt Janssen in seinem Praxisleitfaden auf auf.
Eine künstliche Befruchtung stellt für die Betroffenen nicht nur körperlich und seelisch, sondern auch finanziell eine erhebliche Belastung dar. Inwieweit diese Aufwendungen zumindest steuerlich als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden können, ist – wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt – oft eine Frage des Einzelfalls. Nunmehr könnte der BFH Gelegenheit bekommen zu klären, welche Rolle Familienstand und Alter für die Anerkennung spielen. Grundlage sind zwei aktuelle FG-Entscheidungen aus Münster und München, die Hilbertz auf vorstellt.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 2513
NWB XAAAH-56163