1. Ein Beschluss, durch den ein Antrag des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers für die führungslose beklagte GmbH abgelehnt wird, ist innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO anfechtbar.
2. Die Auslegung von Prozesserklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (Anschluss an , Rn. 30).
3. Der Wegfall der Prozessfähigkeit ist für einen Rechtsstreit ohne Bedeutung, wenn die nicht mehr prozessfähige Partei einem Rechtsanwalt wirksam Prozessvollmacht erteilt hat, weil die Vollmacht nach § 86 ZPO weiter wirkt. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor Klageerhebung kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden ist, aber eine bereits vor Wegfall der Prozessfähigkeit erteilte Prozessvollmacht fortbesteht; eine solche Partei ist bei fortwirkender Prozessvollmacht wirksam vertreten.
Fundstelle(n): GmbHR 2020 S. 1229 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2020 S. 2528 RAAAH-56126
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