Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen (FG)
Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (; NZB anhängig, BFH-Az. III B 83/20).
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG 2009 bzw. 2010/2011 wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel aus 13/20 (2009) bzw. aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG 2009 bzw. 2010/2011 100.000 € übersteigt.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, stellt Produkte her und vertreibt sie durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte dort ihre Produkte. Das Finanzamt rechnete die hierauf entfallenden Aufwendungen anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Dem trat die Klägerin mit dem Einwand entgegen, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.
Die Klage hatte Erfolg:
Die angemieteten Messestellplätze weisen nicht die für den Hinzurechnungstatbestand erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf.
Für ihren Geschäftsbetrieb hat die Klägerin nicht permanent Messestände vorhalten müssen.
Dies folgt daraus, dass sie die von ihr hergestellten Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern durch ein Händlernetz vertrieben hat, dessen Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls auf den Messen anwesend gewesen sind.
Die Messebesuche haben für die Klägerin lediglich Werbezwecken gedient.
Im Übrigen führt der Vergleich zu Reiseveranstaltern, bei denen der die Anmietung von Hotels bzw. Zimmerkontingenten für eine ganze Saison nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen hat, im Streitfall erst recht nicht zur Annahme fiktiven Anlagevermögens.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III B 83/20 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter August 2020 (il)
Fundstelle(n):
EAAAH-56032