Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gruppenunfallversicherung – Checkliste mit Berechnungen
VZ 2024 - Version 2024.2 (unter Berücksichtigung des Wachstumschancengesetzes)
VZ 2023 - Version 2023.1
Versichert ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gegen Unfälle - sowohl im betrieblichen Bereich als auch im privaten Bereich - so handelt es sich um eine Unfallversicherung. Für eine Gruppenunfallversicherung müssen mindestens 2 Arbeitnehmer im Rahmen dieser freiwilligen Versicherung versichert sein.
Wird der Vertrag der Gruppenunfallversicherung genauer betrachtet, so sollte zunächst geprüft werden, wer im Schadensfall den unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung hat.
Ist der Arbeitnehmer im Schadensfall unmittelbar bezugsberechtigt, so handelt es sich bei den laufenden Beiträgen der Gruppenunfallversicherung um Arbeitslohn. Erleidet der Arbeitnehmer einen Unfall und wird die Versicherung in Anspruch genommen, so handelt es sich dann bei der Auszahlung um keinen Arbeitslohn.
Liegt die Bezugsberechtigung hingegen beim Arbeitgeber, so liegt mit den Beiträgen zur Gruppenunfallversicherung kein Arbeitslohn vor. Im Schadensfall muss dann jedoch die Leistung der Versicherung versteuert werden. Dieser zu versteuernde Betrag ist jedoch begrenzt auf die Beiträge der Arbeitnehmer.
Auch wenn viele Gruppenunfallversicherungsverträge seit Jahren unberührt geblieben sind, lohnt sich eine Umstellung der Verträge, sodass der Arbeitgeber den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Selbst wenn es zu einem Schadensfall kommt, ist die Steuerpflicht begrenzt auf die bisher gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers, was steuertechnisch fast immer günstiger ist.
Diese Arbeitshilfe gibt einen Überblick unter anderem über:
steuerliche Berücksichtigung beim Arbeitnehmer
Ermittlung der Pauschalierung
steuerliche Berücksichtigung der Beiträge