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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4163/18

Gesetze: EStG § 3 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 32a Abs. 1, EStG § 32b Abs. 1 S. 1, EStG § 32b Abs. 2, EStG § 34 Abs. 1 S. 1, EStG § 34 Abs. 1 S. 2, EStG § 34 Abs. 1 S. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2

Integrierte Steuerberechnung bei Zusammentreffen der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) mit dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen

Leitsatz

1. Trifft bei der Einkommensteuerveranlagung eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (hier: Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) mit dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen (im Streitfall: Rückzahlung von ursprünglich nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreiem Arbeitslosengeld) zusammen, sind beide Tarifbegünstigungen nicht additiv, sondern integriert zu berechnen.

2. Eine integrierte Steuerberechnung kann methodisch auf zweierlei Wegen bewerkstelligt werden; entweder kann der negative Progressionsvorbehalt im Rahmen der Ermittlung des Steuerbetrags für die außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG steuersatzmindernd zu berücksichtigen sein oder die Tarifmilderung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 ff. EStG wird bei der Ermittlung des für die Progressionseinnahmen geltenden „besonderen Steuersatzes” berücksichtigt. Beide Rechenmethoden sind zulässig, wobei allerdings im Einzelfall derjenigen Methode der Vorrang einzuräumen ist, die für den Steuerpflichtigen zu einer geringeren Steuerbelastung führt (Anschluss an , BStBl 2008 II S. 375 und , BStBl 2013 II S. 370; Berechnungsbeispiele zu beiden Methoden).

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 10
DStRE 2021 S. 396 Nr. 7
RAAAH-56006

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2020 - 4 K 4163/18

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