Integrierte Steuerberechnung bei Zusammentreffen der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) mit dem negativen
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen
Leitsatz
1. Trifft bei der Einkommensteuerveranlagung eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (hier: Entschädigung im Sinne des
§ 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) mit dem negativen Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen (im Streitfall: Rückzahlung
von ursprünglich nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreiem Arbeitslosengeld) zusammen, sind beide Tarifbegünstigungen nicht additiv,
sondern integriert zu berechnen.
2. Eine integrierte Steuerberechnung kann methodisch auf zweierlei Wegen bewerkstelligt werden; entweder kann der negative
Progressionsvorbehalt im Rahmen der Ermittlung des Steuerbetrags für die außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs.
2 EStG steuersatzmindernd zu berücksichtigen sein oder die Tarifmilderung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 ff. EStG wird bei
der Ermittlung des für die Progressionseinnahmen geltenden „besonderen Steuersatzes” berücksichtigt. Beide Rechenmethoden
sind zulässig, wobei allerdings im Einzelfall derjenigen Methode der Vorrang einzuräumen ist, die für den Steuerpflichtigen
zu einer geringeren Steuerbelastung führt (Anschluss an , BStBl 2008 II S. 375 und , BStBl 2013 II S. 370; Berechnungsbeispiele zu beiden Methoden).
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 10 DStRE 2021 S. 396 Nr. 7 RAAAH-56006
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2020 - 4 K 4163/18
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