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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1651/19

Gesetze: AO § 149 Abs. 1 ; AO § 328; AO § 332 ; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 18 Abs. 3 Satz 1 ; GewStG § 14a Satz 1 ; GewStDV § 25 Abs. 1 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 3b Satz 1 ; EStDV § 60 Abs. 1 Satz 1 ; FGO § 102

Zur Verpflichtung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, trotz ruhenden Geschäftsbetriebs und fehlender Einkünfte weiterhin Steuererklärungen abzugeben

Leitsatz

1. Eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft bleibt nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. den einschlägigen Einzelsteuergesetzen auch dann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb ruht und sie keine Einkünfte mehr erzielt.

2. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO ist nur dann ermessensfehlerhaft, wenn dem Finanzamt Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass eine Steuerpflicht klar und einwandfrei nicht gegeben ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 51
DStRE 2021 S. 172 Nr. 3
BAAAH-55998

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.06.2020 - 1 K 1651/19

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