Beweislast für die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Beweislast für die Kenntnis nicht aktenkundiger Tatsachen
Leitsatz
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt
grundsätzlich das Finanzamt; die Beweislast dafür, dass dem für
die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise
auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren, nach
dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung als bekannt zuzurechnen
sind oder aufgrund Verletzung der Ermittlungspflicht hätten bekannt
seien müssen trägt jedoch der Steuerpflichtige.
Fundstelle(n): DStRE 2021 S. 121 Nr. 2 TAAAH-55992
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 15.06.2020 - 2 K 6/17
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