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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 909/19 E,U,AO

Gesetze: AO § 110; AO § 121 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 164 Abs. 1 Satz 1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Nichtzugang einer Empfangsvollmacht aufgrund Büroversehens

Leitsatz

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen an den Steuerpflichtigen selbst zugestellte Steuerbescheide kann nicht wegen des auf einem Büroversehen beruhenden Nichtzugangs einer Empfangsvollmacht der von ihm bereits vor diesem Zeitpunkt mandatierten Bevollmächtigten gewährt werden.

  2. In der Nichtaufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts beim Erlass eines Schätzungsbescheids liegt keine zur Nichtigkeit einer Schätzung führende subjektive Willkürmaßnahme des FA.

  3. Auch die Nichtberücksichtigung vorangemeldeter Vorsteuer bei der Umsatzsteuerschätzung ist kein Indiz für ein willkürliches Verhalten.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 352 Nr. 11
DStR 2021 S. 8 Nr. 9
DStRE 2021 S. 499 Nr. 8
GStB 2021 S. 123 Nr. 4
IAAAH-55987

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.06.2020 - 10 K 909/19 E,U,AO

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