Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Nichtzugang einer
Empfangsvollmacht aufgrund Büroversehens
Leitsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen an den Steuerpflichtigen selbst zugestellte
Steuerbescheide kann nicht wegen des auf einem Büroversehen beruhenden Nichtzugangs einer Empfangsvollmacht der von ihm bereits
vor diesem Zeitpunkt mandatierten Bevollmächtigten gewährt werden.
In der Nichtaufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts beim Erlass eines Schätzungsbescheids liegt keine zur Nichtigkeit einer
Schätzung führende subjektive Willkürmaßnahme des FA.
Auch die Nichtberücksichtigung vorangemeldeter Vorsteuer bei der Umsatzsteuerschätzung ist kein Indiz für ein willkürliches
Verhalten.
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 352 Nr. 11 DStR 2021 S. 8 Nr. 9 DStRE 2021 S. 499 Nr. 8 GStB 2021 S. 123 Nr. 4 IAAAH-55987
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.06.2020 - 10 K 909/19 E,U,AO
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