KAG-LSA § 6

Zweiter Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 6 Beiträge [1]

(1) 1Die Landkreise und Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen Beiträge von den Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 8 erheben, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen ein Vorteil entsteht, soweit nicht privatrechtliche Entgelte gefordert werden. 2Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Landkreis bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Landkreis geschuldet werden.

(2) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden (Aufwandspaltung).

(3) 1Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in dem Landkreis oder in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich für vergleichbare Einrichtungen aufgebracht werden müssen. 3Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Landkreis für die Einrichtung bereitgestellten eigenen Grundstücke im Zeitpunkt der Bereitstellung haben. 4Bei leitungsgebundenen Einrichtungen kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung nur dann veranschlagt und zugrunde gelegt werden, wenn die Einrichtung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht überdimensioniert ist; sollen Beiträge für Teileinrichtungen erhoben werden, ist der für sie erforderliche Aufwand zugrunde zu legen. 5Der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück eines Anschlussnehmers an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, kann in die Kosten der Einrichtung einbezogen werden. 6Es ist aber auch zulässig, einen besonderen Beitrag zu erheben.

(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(5) 1Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. 3Wird eine Beitragssatzung für mehrere gleichartige Einrichtungen erlassen und kann der Beitragssatz für die einzelnen Einrichtungen in ihr nicht festgelegt werden, so genügt es, wenn in der Satzung die Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, nach Art und Umfang bezeichnet werden und der umzulegende Teil der Gesamtkosten bestimmt wird. 4Wenn die Einrichtungen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von dem Landkreis oder der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Beitrages ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gebietskörperschaft entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz. 5Zuwendungen Dritter können, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, hälftig zur Deckung dieses Betrages verwendet werden. 6Für die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung können die Landkreise und Gemeinden Grenzwerte für eine vertretbare Beitragsbelastung festsetzen.

(6) 1Wird ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. 2Investitionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung. 3Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

(7) 1Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 2Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 3Ist die Beitragsschuld drei Jahre nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. 3Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. 4Die Satzung kann Bestimmungen über die Ablösung des Beitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(8) 1Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. 3Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1218, 1219), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. 4Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

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YAAAH-55986

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 712) mit Wirkung v. .