Dritter Teil: Verfahrensvorschriften
§ 14 Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung [1]
(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist.
(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.
(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleichhohe Raten entstehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAH-55986
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 712) mit Wirkung v. .