SGB XIV § 98
Kapitel 11: Besondere Lestungen im Einzelfall
§ 98 Besonderheiten der Leistungsbemessung
Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.
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AAAAH-55929