SGB XIV § 58
Kapitel 5: Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 3: Zuständigkeit und Datenübermittlung
§ 58 Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, entscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.
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AAAAH-55929