SGB XIV § 56
Kapitel 5: Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 2: Vergütung der Leistungserbringer
§ 56 Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln
(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929