Kapitel 5: Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 1: Leistungen und Nachweispflicht
§ 49 Zuschüsse bei Zahnersatz
Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn
sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.
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AAAAH-55929