SGB XIV § 45

Kapitel 5: Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung

Abschnitt 1: Leistungen und Nachweispflicht

§ 45 Nachweispflicht [1]

1Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. 3Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .