Kapitel 5: Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 1: Leistungen und Nachweispflicht
§ 44 Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung [1]
(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch, dem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Abweichendes ergibt.
(2) 1Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten. 2Dies gilt nicht für nach § 42 Absatz 2 erbrachte Sachleistungen.
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AAAAH-55929
1Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .