Kapitel 2: Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 2: Entschädigungstatbestände
Unterabschnitt 1: Gewalttaten
§ 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
(1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
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AAAAH-55929