SGB XIV § 16
Kapitel 2: Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 2: Entschädigungstatbestände
Unterabschnitt 1: Gewalttaten
§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
(1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.
(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.
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AAAAH-55929