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SGB XIV § 157

Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 6: Kostentragung und Zuständigkeit

§ 157 Zuständigkeit [1]

Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: § 157 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 146) mit Wirkung v. .

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