SGB XIV § 153
Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen
Abschnitt 4: Wahlrecht
§ 153 Schriftform
Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.
Fundstelle(n):
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AAAAH-55929