SGB XIV § 153

Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 4: Wahlrecht

§ 153 Schriftform

Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären.

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AAAAH-55929