SGB XIV § 147

Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 1: Grundsätze und Leistungen

§ 147 Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege [1]

(1) 1Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn

  1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,

  2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben ,

  3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und

  4. sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.

2Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. 3Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

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AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: § 147 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .