Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen
Abschnitt 1: Grundsätze und Leistungen
§ 144 Geldleistungen [1]
(1) 1Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
die Führzulage nach § 14,
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
der Kinderzuschlag nach § 33b,
die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
der Schadensausgleich nach § 40a,
der Pflegeausgleich nach § 40b,
die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
3Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. 4Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
2Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.
Fundstelle(n):
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AAAAH-55929
1Anm. d. Red.: § 144 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .