SGB XIV § 143a

Kapitel 23: Vorschriften zu Besitzständen

Abschnitt 1: Grundsätze und Leistungen

§ 143a Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln [1]

(1) 1Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt für Hilfsmittel, die bis zum nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, erbracht wurden, die sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten wahr. 2Gleiches gilt für Hilfsmittel, die nach § 142 Absatz 2 oder § 143 Absatz 2 und 3 erbracht werden. 3Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall die zuständige Unfallkasse des Landes mit der Wahrnehmung der Pflichten beauftragen.

(2) 1Im Fall einer Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 gilt § 61 Absatz 1 entsprechend. 2§ 61 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Erstattungsbetrages die Anschaffungskosten des Hilfsmittels zugrunde gelegt werden und die Verwaltungskosten einmalig nach Auftragserteilung zu erstatten sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: § 143a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) mit Wirkung v. .